Gaststättenunterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG
Veranstaltungsziel
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG muss jeder der eine behördliche Erlaubnis (Konzession) zum Betrieb einer Schrank- oder Speisewirtschaft beim zuständlichen Gewerbeamt beantragt anhand einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er oder sein Stellvertreter über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und ihm diese als vertraut gelten.
Hierunter sind die wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, Täuschung und Irreführung bezwecken. Es wird ergänzt durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.
Dies ist Voraussetzung, weil der Gewerbetreibende täglich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt. Er muss wissen wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind und wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde auferlegt werden oder auch die Konzession entzogen werden.
Anmeldeschluss ist fünf Werktage vor der jeweiligen Unterrichtung!
Inhalt
- Gaststättenrecht (Gaststättengesetz, Jugendschutz, Sperrstundenverordnung, Raucherschutz)
- Hygienerechtliche Anforderungen (Personal-, Betriebs- und Prozesshygiene, Gefahrenanalyse, Eigenkontrollkonzept, Abfallentsorgung und Schädlingsmonitoring)
- Getränkeschankanlagenrecht
- Kennzeichnung von Lebensmitteln
- Zusatzstoffkennzeichnung, Allergene
- Wettbewerbsrecht
- Preisauszeichnungen
Zielgruppe
Grundsätzlich muss derjenige, der einen Gaststättenbetrieb oder eine vergleichbare Einrichtung betreiben will und Alkohol ausschenken möchte, den Unterrichtungsnachweis erbringen.
Wird die Gaststätte o. ä. mittels eines Stellvertreters geführt, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Der Stellvertreter muss den Unterrichtungsnachweis vorlegen können bzw. an der Unterrichtung teilnehmen. Bei Ausscheiden oder Wechsel des Stellvertreters muss entweder der neue Stellvertreter oder der Gewerbetreibende den Unterrichtungsnachweis vorlegen.
Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe sind ebenfalls freigestellt. Gerne informieren wir Sie hierzu.
Dozent
Armin SchöllhornVeranstaltungsort
IHK Bodensee-OberschwabenDaten und Termine zur Veranstaltung
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Kontakt
Elisabeth Brückner
- 0751 409-208
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- E-Mail schreiben
- brueckner@weingarten.ihk.de