Entwaldungsfreie Lieferketten - neue Pflichten für Unternehmen
Inhalt
Nach dem Lieferkettengesetz und dem Co2-Grenzausgleichssystem CBAM kommen ab dem Januar 2025 weitere Sorgfaltspflichten auf die Wirtschaft zu.
Im Rahmen der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten müssen Unternehmen nachweisen, dass ihre Produkte nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung sowie der illegalen Vertreibung der lokalen Bevölkerung in Verbindung stehen. Sie müssen Lieferketten transparent gestalten und garantieren, dass ihre Produkte bis zum Anbau zurückverfolgt werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass Rohstoffe aus Gebieten stammen, die seit mindestens Ende 2020 entwaldungsfrei sind, und unter Einhaltung der dort gültigen Rechtsvorschriften produziert wurden. Unternehmen müssen unterschiedliche Informationen dokumentieren, unter anderem die Geodaten der Produktionsflächen sowie Satellitenbilder. Kleine und mittlere Unternehmen müssen die Verordnung ab dem 30. Juni 2025 erfüllen.
Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem Lebensmittel und Rohstoffe wie Rindfleisch, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja aber auch Leder, Kautschuk und Holz sowie deren verarbeitete Produkte wie z.B. Schokolade, Kosmetik, Autoreifen, Dichtungen, Möbel oder Bücher.
Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die mit den relevanten Produkten handeln, sie importieren, exportieren oder produzieren. Ausnahmen bestehen für Waren, die aus Recyclingmaterial hergestellt wurden.
Zielgruppe
Wie können sich die Unternehmen vorbereiten?
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die eigenen Produkte betroffen sind. Die konkrete Betroffenheit ergibt sich aus der Zolltarifnummer der Ware. Eine genaue Aufstellung der Waren findet sich in Anhang I der Verordnung.
Ist man zu dem Schluss gekommen, dass die relevanten Erzeugnisse der Verordnung entsprechen, so wird der zuständigen Behörde über ein Informationssystem eine Sorgfaltserklärung übermittelt. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit empfindlichen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes und dem Einzug der relevanten Erzeugnisse und der Einnahmen aus der entsprechenden Transaktion geahndet werden. Ferner droht ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe und der öffentlichen Finanzierung. Weiterhin werden Verstöße gegen die EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht, so dass Unternehmen mit Reputationsverlusten rechnen müssen.
Programm:
Begrüßung
Frank Elbers, Niederrheinische IHK
Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) - rechtliche Einordnung
Dr. Julia Hörnig, Graf von Westphalen
Nachhaltige Agrarlieferketten in der Praxis
Katharina Barsy, Initiative für Nachhaltige Agrarlieferketten (INA), Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
Anforderungen an die Lieferkette durch die EUDR - Unterstützung durch digitale Lösungen
Michael Frank, osapiens Services GmbH, Mannheim
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Kontakt
Eda Büyüktatar
- 0203 2821-347
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